Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maßnahmen zum Schutze des Waldes anläßlich der Ein- und Durchfuhr von Holz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 115/1962 aufgehoben durch BGBl. Nr. 970/1993Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 970 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 2. Weitere Begriffsbestimmungen.Paragraph 2, Weitere Begriffsbestimmungen.
(1)Absatz eins,Forstschädlinge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind tierische und pflanzliche Schädlinge, wie Insekten oder Pilze, die bei stärkerem Auftreten den Waldbestand gefährden oder den Holzwert erheblich herabsetzen können.
(2)Absatz 2,Ein Kontrollorgan im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft für eine bestimmte Eintrittstelle bestelltes Organ des Österreichischen amtlichen Pflanzenschutzdienstes, das mit der Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Holz in der Eintrittstelle nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betraut ist.
(3)Absatz 3,Ein Freigabeschein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die vom zuständigen Kontrollorgan ausgestellte Bescheinigung, in der bestätigt wird, daß die Ein- oder Durchfuhr vom Standpunkte des Pflanzenschutzes aus zulässig ist.
(4)Absatz 4,Ein Verbotsschein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die vom zuständigen Kontrollorgan ausgestellte Bescheinigung, in der bestätigt wird, daß das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft die Ein- oder Durchfuhr des Holzes aus Gründen des Pflanzenschutzes verboten hat.
(5)Absatz 5,Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Absender oder Empfänger des Holzes oder deren Vertreter oder Bevollmächtigte.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Dokumentnummer
NOR12044122
Alte Dokumentnummer
N3196210034S