Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
28.04.1962 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 115/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 228.04.196231.12.1993 BGBl. Nr. 115/1962 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 970/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maßnahmen zum Schutze des Waldes anläßlich der Ein- und Durchfuhr von Holz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 970 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

28.04.1962BGBl. Nr. 115/1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 970/1993

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Paragraph 2, Weitere Begriffsbestimmungen.

  1. Absatz eins,Forstschädlinge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind tierische und pflanzliche Schädlinge, wie Insekten oder Pilze, die bei stärkerem Auftreten den Waldbestand gefährden oder den Holzwert erheblich herabsetzen können.
  2. Absatz 2,Ein Kontrollorgan im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft für eine bestimmte Eintrittstelle bestelltes Organ des Österreichischen amtlichen Pflanzenschutzdienstes, das mit der Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Holz in der Eintrittstelle nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betraut ist.
  3. Absatz 3,Ein Freigabeschein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die vom zuständigen Kontrollorgan ausgestellte Bescheinigung, in der bestätigt wird, daß die Ein- oder Durchfuhr vom Standpunkte des Pflanzenschutzes aus zulässig ist.
  4. Absatz 4,Ein Verbotsschein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die vom zuständigen Kontrollorgan ausgestellte Bescheinigung, in der bestätigt wird, daß das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft die Ein- oder Durchfuhr des Holzes aus Gründen des Pflanzenschutzes verboten hat.
  5. Absatz 5,Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Absender oder Empfänger des Holzes oder deren Vertreter oder Bevollmächtigte.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

10003957

Dokumentnummer

NOR12044122

Alte Dokumentnummer

N3196210034S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/115/P2/NOR12044122