Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maßnahmen zum Schutze des Waldes anläßlich der Ein- und Durchfuhr von Holz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 115/1962 aufgehoben durch BGBl. Nr. 970/1993Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 970 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 3. Ein- und Durchfuhrvorschrift für Nadelholz mit Rinde.Paragraph 3, Ein- und Durchfuhrvorschrift für Nadelholz mit Rinde.
(1)Absatz eins,Die Ein- und Durchfuhr von Nadelholz mit Rinde ist an die Bewilligung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft gebunden (Phytosanitäre Ein- oder Durchfuhrbewilligung für Nadelholz mit Rinde).
(2)Absatz 2,Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat die Bewilligung zu erteilen, wenn bei Bedachtnahme auf die phytosanitäre Lage im Bundesgebiet und nach strenger Prüfung der weiteren Voraussetzungen angenommen werden kann, daß keine Gefahr der Einschleppung oder Verbreitung von Forstschädlingen besteht und die Gewähr gegeben ist, daß der Verfügungsberechtigte fristgemäß die nach Abs. 4 vorzuschreibende Behandlung des Holzes durchführt.Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat die Bewilligung zu erteilen, wenn bei Bedachtnahme auf die phytosanitäre Lage im Bundesgebiet und nach strenger Prüfung der weiteren Voraussetzungen angenommen werden kann, daß keine Gefahr der Einschleppung oder Verbreitung von Forstschädlingen besteht und die Gewähr gegeben ist, daß der Verfügungsberechtigte fristgemäß die nach Absatz 4, vorzuschreibende Behandlung des Holzes durchführt.
(3)Absatz 3,Die Bewilligung kann an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen verbunden werden, die geeignet sind, die Einschleppung oder die Verbreitung von Forstschädlingen hintanzuhalten.
(4)Absatz 4,Vorzuschreiben ist aber jedenfalls, daß das Holz
über eine bestimmte Eintrittstelle einzuführen ist und
an der Eintrittstelle sofort nach Einlangen nach dem Gutachten des Kontrollorgans und unter dessen Aufsicht einer geeigneten phytosanitären Behandlung zu unterwerfen ist.
(5)Absatz 5,In der Bewilligung kann auch vorgesehen werden, daß das Kontrollorgan auf Antrag des Absenders oder des Empfängers die Frist zur Durchführung der Behandlung höchstens für die Dauer von drei Tagen verlängern darf, wenn Interessen des Pflanzenschutzes dem nicht entgegenstehen.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023
Dokumentnummer
NOR12044123
Alte Dokumentnummer
N3196210035S