Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
28.04.1962 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 115/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 328.04.196231.12.1993 BGBl. Nr. 115/1962 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 970/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maßnahmen zum Schutze des Waldes anläßlich der Ein- und Durchfuhr von Holz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 970 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

28.04.1962BGBl. Nr. 115/1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 970/1993

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Paragraph 3, Ein- und Durchfuhrvorschrift für Nadelholz mit Rinde.

  1. Absatz eins,Die Ein- und Durchfuhr von Nadelholz mit Rinde ist an die Bewilligung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft gebunden (Phytosanitäre Ein- oder Durchfuhrbewilligung für Nadelholz mit Rinde).
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat die Bewilligung zu erteilen, wenn bei Bedachtnahme auf die phytosanitäre Lage im Bundesgebiet und nach strenger Prüfung der weiteren Voraussetzungen angenommen werden kann, daß keine Gefahr der Einschleppung oder Verbreitung von Forstschädlingen besteht und die Gewähr gegeben ist, daß der Verfügungsberechtigte fristgemäß die nach Absatz 4, vorzuschreibende Behandlung des Holzes durchführt.
  3. Absatz 3,Die Bewilligung kann an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen verbunden werden, die geeignet sind, die Einschleppung oder die Verbreitung von Forstschädlingen hintanzuhalten.
  4. Absatz 4,Vorzuschreiben ist aber jedenfalls, daß das Holz
    1. Litera a
      über eine bestimmte Eintrittstelle einzuführen ist und
    2. Litera b
      an der Eintrittstelle sofort nach Einlangen nach dem Gutachten des Kontrollorgans und unter dessen Aufsicht einer geeigneten phytosanitären Behandlung zu unterwerfen ist.
  5. Absatz 5,In der Bewilligung kann auch vorgesehen werden, daß das Kontrollorgan auf Antrag des Absenders oder des Empfängers die Frist zur Durchführung der Behandlung höchstens für die Dauer von drei Tagen verlängern darf, wenn Interessen des Pflanzenschutzes dem nicht entgegenstehen.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10003957

Dokumentnummer

NOR12044123

Alte Dokumentnummer

N3196210035S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/115/P3/NOR12044123