Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maßnahmen zum Schutze des Waldes anläßlich der Ein- und Durchfuhr von Holz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 115/1962 aufgehoben durch BGBl. Nr. 970/1993Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 970 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 4. Verfahrensvorschrift.Paragraph 4, Verfahrensvorschrift.
Der Antrag zur Erteilung der Phytosanitären Bewilligung im Sinne des § 3 Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:Der Antrag zur Erteilung der Phytosanitären Bewilligung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, hat folgende Angaben zu enthalten:
die Anschrift des Absenders und des Empfängers,
die Namhaftmachung einer im Inland wohnenden Person als Zustellungsbevollmächtigten (§ 26 Abs. 1 AVG. 1950),die Namhaftmachung einer im Inland wohnenden Person als Zustellungsbevollmächtigten (Paragraph 26, Absatz eins, AVG. 1950),
die Menge des Holzes, die Holzart, womöglich den Ort und die Zeit der Schlägerung des Holzes,
die in Aussicht genommene Eintrittstelle und
den in Aussicht genommenen Zeitraum der Ein- und Durchfuhr.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Dokumentnummer
NOR12044124
Alte Dokumentnummer
N3196210036S