Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maßnahmen zum Schutze des Waldes anläßlich der Ein- und Durchfuhr von Holz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 115/1962 aufgehoben durch BGBl. Nr. 970/1993Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 970 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 5. Eintrittstellen.Paragraph 5, Eintrittstellen.
(1)Absatz eins,Die Ein- und Durchfuhr von Nadelholz mit Rinde ist nur über die in der Anlage angeführten Eintrittstellen zulässig.
(2)Absatz 2,Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft sowie für Handel und Wiederaufbau durch Verordnung weitere Eintrittstellen zulassen, wenn dies zur Erleichterung des Ein- und Durchfuhrverkehrs mit Holz erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Dokumentnummer
NOR12044125
Alte Dokumentnummer
N3196210037S