Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
28.04.1962 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 115/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 728.04.196231.12.1993 BGBl. Nr. 115/1962 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 970/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maßnahmen zum Schutze des Waldes anläßlich der Ein- und Durchfuhr von Holz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 970 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

28.04.1962BGBl. Nr. 115/1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 970/1993

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Paragraph 7, Vorgang bei der Kontrolle.

  1. Absatz eins,Die Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmen – im Straßenverkehr die Zolldienststellen – haben vom Einlangen von Nadelholz mit Rinde an der Eintrittstelle das zuständige Kontrollorgan zu verständigen.
  2. Absatz 2,Die Kontrolle hat sich auf das Vorliegen der Bewilligung gemäß Paragraph 3 und darauf zu erstrecken, ob das Holz von Forstschädlingen frei ist.
  3. Absatz 3,Die Kontrollorgane sind berechtigt, die zur Untersuchung allenfalls notwendigen Proben unentgeltlich zu entnehmen.
  4. Absatz 4,Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, dem Kontrollorgan jede zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Kontrolle erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen.
  5. Absatz 5,Ist das Kontrollorgan außerstande, die Untersuchung ohne Hilfeleistung durch andere Personen durchzuführen, hat der Verfügungsberechtigte für eine Hilfeleistung nicht vorgesorgt und ist auch das Verkehrsunternehmen außerstande, diese Hilfe zu leisten oder lehnt es eine solche Hilfeleistung ab, so ist die Zulassung des Holzes zur Ein- oder Durchfuhr zu verweigern.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

10003957

Dokumentnummer

NOR12044127

Alte Dokumentnummer

N3196210039S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/115/P7/NOR12044127