Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
28.04.1962 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 115/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 828.04.196231.12.1993 BGBl. Nr. 115/1962 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 970/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maßnahmen zum Schutze des Waldes anläßlich der Ein- und Durchfuhr von Holz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 970 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

28.04.1962BGBl. Nr. 115/1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 970/1993

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Paragraph 8, Behandlung des Nadelholzes mit Rinde im Zuge des Kontrollverfahrens.

  1. Absatz eins,Nadelholz mit Rinde hat der Verfügungsberechtigte nach den Vorschreibungen der Bewilligung unter Aufsicht des Kontrollorgans zu behandeln.
  2. Absatz 2,Das Holz ist in der Eintrittstelle zu behandeln. Ist es jedoch hiebei auszuladen, so ist im Eisenbahnverkehr auf Verlangen des Eisenbahnunternehmens das Holz außerhalb der Eintrittstelle an einem Ort zu behandeln, der vom Kontrollorgan im Einvernehmen mit dem Eisenbahnunternehmen bestimmt wird. Im Straßenverkehr bestimmt das Kontrollorgan den Ort der Behandlung. Diese Orte müssen so gelegen sein, daß durch die Beförderung des Holzes dorthin Forstschädlinge nicht eingeschleppt oder verbreitet werden können.
  3. Absatz 3,Nach der Behandlung hat das Kontrollorgan das Holz neuerlich auf Schädlingsbefall zu untersuchen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

10003957

Dokumentnummer

NOR12044128

Alte Dokumentnummer

N3196210040S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/115/P8/NOR12044128