Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maßnahmen zum Schutze des Waldes anläßlich der Ein- und Durchfuhr von Holz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 115/1962 aufgehoben durch BGBl. Nr. 970/1993Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 970 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 8. Behandlung des Nadelholzes mit Rinde im Zuge des Kontrollverfahrens.Paragraph 8, Behandlung des Nadelholzes mit Rinde im Zuge des Kontrollverfahrens.
(1)Absatz eins,Nadelholz mit Rinde hat der Verfügungsberechtigte nach den Vorschreibungen der Bewilligung unter Aufsicht des Kontrollorgans zu behandeln.
(2)Absatz 2,Das Holz ist in der Eintrittstelle zu behandeln. Ist es jedoch hiebei auszuladen, so ist im Eisenbahnverkehr auf Verlangen des Eisenbahnunternehmens das Holz außerhalb der Eintrittstelle an einem Ort zu behandeln, der vom Kontrollorgan im Einvernehmen mit dem Eisenbahnunternehmen bestimmt wird. Im Straßenverkehr bestimmt das Kontrollorgan den Ort der Behandlung. Diese Orte müssen so gelegen sein, daß durch die Beförderung des Holzes dorthin Forstschädlinge nicht eingeschleppt oder verbreitet werden können.
(3)Absatz 3,Nach der Behandlung hat das Kontrollorgan das Holz neuerlich auf Schädlingsbefall zu untersuchen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Dokumentnummer
NOR12044128
Alte Dokumentnummer
N3196210040S