Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maßnahmen zum Schutze des Waldes anläßlich der Ein- und Durchfuhr von Holz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 115/1962 aufgehoben durch BGBl. Nr. 970/1993Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 970 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 9. Abschluß des Kontrollverfahrens.Paragraph 9, Abschluß des Kontrollverfahrens.
(1)Absatz eins,Das Kontrollorgan hat Nadelholz mit Rinde zur Ein- oder Durchfuhr zuzulassen und einen Freigabeschein auszustellen, wenn
den Beförderungspapieren die erforderliche Bewilligung (§ 3) beigegeben ist,den Beförderungspapieren die erforderliche Bewilligung (Paragraph 3,) beigegeben ist,
den Bedingungen und Auflagen der Bewilligung ohne Anstand entsprochen worden ist und
das Holz von Forstschädlingen frei befunden wurde.
(2)Absatz 2,Fehlt auch nur eine der im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen oder ist § 7 Abs. 5 anzuwenden, so hat das Kontrollorgan unverzüglich die beabsichtigte Ein- oder Durchfuhr, wenn die erforderliche Bewilligung nicht vorliegt oder § 7 Abs. 5 anzuwenden ist, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, sonst der Forstlichen Bundesversuchsanstalt Schönbrunn in Wien zu melden. Die Anstalt hat die Meldung unter Abgabe eines Gutachtens an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zur Entscheidung weiterzuleiten.Fehlt auch nur eine der im Absatz eins, angeführten Voraussetzungen oder ist Paragraph 7, Absatz 5, anzuwenden, so hat das Kontrollorgan unverzüglich die beabsichtigte Ein- oder Durchfuhr, wenn die erforderliche Bewilligung nicht vorliegt oder Paragraph 7, Absatz 5, anzuwenden ist, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, sonst der Forstlichen Bundesversuchsanstalt Schönbrunn in Wien zu melden. Die Anstalt hat die Meldung unter Abgabe eines Gutachtens an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zur Entscheidung weiterzuleiten.
(3)Absatz 3,Die Meldung im Sinne des Abs. 2 kann entfallen, wenn der Verfügungsberechtigte sich bereit erklärt, das Holz innerhalb einer vom Kontrollorgan festzusetzenden Frist aus der Eintrittstelle wieder auszuführen und es auch tatsächlich ausführt. Die Frist darf höchstens drei Tage, von der Feststellung des Befalles an gerechnet, betragen.Die Meldung im Sinne des Absatz 2, kann entfallen, wenn der Verfügungsberechtigte sich bereit erklärt, das Holz innerhalb einer vom Kontrollorgan festzusetzenden Frist aus der Eintrittstelle wieder auszuführen und es auch tatsächlich ausführt. Die Frist darf höchstens drei Tage, von der Feststellung des Befalles an gerechnet, betragen.
(4)Absatz 4,Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat die Ein- oder Durchfuhr des Holzes zu untersagen, wenn eine Bewilligung (§ 3) nicht vorliegt oder die Behandlung des Holzes (§ 8) ohne Erfolg blieb.Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat die Ein- oder Durchfuhr des Holzes zu untersagen, wenn eine Bewilligung (Paragraph 3,) nicht vorliegt oder die Behandlung des Holzes (Paragraph 8,) ohne Erfolg blieb.
(5)Absatz 5,In den übrigen Fällen kann das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft das Holz zur Ein- oder Durchfuhr zulassen, wenn eine Gefahr der Einschleppung von Forstschädlingen nicht besteht.
(6)Absatz 6,Von der Entscheidung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft ist das Kontrollorgan zu verständigen. Wird die Ein- oder Durchfuhr untersagt, so hat das Kontrollorgan einen Verbotsschein, wird sie zugelassen, einen Freigabeschein auszustellen.
(7)Absatz 7,Der Freigabe- oder Verbotsschein ist dem frachtrechtlich Verfügungsberechtigten auszufolgen. Er ist den Beförderungspapieren beizugeben und den Zollbehörden vorzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Dokumentnummer
NOR12044129
Alte Dokumentnummer
N3196210041S