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Art. 3

Fassungen
ab 10.06.1963 — BGBl. Nr. 212/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute10.06.1963 BGBl. Nr. 212/1963 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Erbschaftssteuer (Schweden)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1963,

Typ

Vertrag - Schweden

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

10.06.1963BGBl. Nr. 212/1963

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Der Wohnsitz einer natürlichen Person gilt als in dem Staat gelegen, in dem sie eine ständige Wohnstätte hat. Hat sie in beiden Staaten eine ständige Wohnstätte, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat gelegen, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
  2. Absatz 2,Kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder hat sie in keinem der Staaten eine ständige Wohnstätte, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat gelegen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  3. Absatz 3,Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden oder in keinem der beiden Staaten, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat gelegen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

10003962

Dokumentnummer

NOR12044444

Alte Dokumentnummer

N3196335856J