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Art. 7

Fassungen
ab 10.06.1963 — BGBl. Nr. 212/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute10.06.1963 BGBl. Nr. 212/1963 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Erbschaftssteuer (Schweden)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1963,

Typ

Vertrag - Schweden

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

10.06.1963BGBl. Nr. 212/1963

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den in den Artikeln 4 oder 5 bezeichneten Vermögensteilen stehen oder durch diese sichergestellt sind, werden vorerst auf diese Vermögensteile angerechnet.
  2. Absatz 2,Andere Schulden als die im vorhergehenden Absatz bezeichneten werden vorerst auf die nach Artikel 6 zu behandelnden Vermögensteile angerechnet.
  3. Absatz 3,Wenn bei der in den beiden vorangehenden Absätzen vorgesehenen Anrechnung ein ungedeckter Schuldenrest verbleibt, so wird dieser von den anderen Vermögensteilen, welche im selben Staat der Erbschaftsbesteuerung unterliegen, in Abzug gebracht. Sind in diesem Staat keine anderen Vermögensteile mehr vorhanden, die der Erbschaftsbesteuerung unterliegen, oder verbleibt trotz des Abzuges ein weiterer Schuldenrest, dann wird dieser auf jene Vermögensteile angerechnet, die im anderen Staat der Erbschaftsbesteuerung unterliegen.
  4. Absatz 4,Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen werden auf Fideikommisse Schulden nur insoweit angerechnet, als sie darauf lasten oder darauf sichergestellt sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

10003962

Dokumentnummer

NOR12044448

Alte Dokumentnummer

N3196335860J