Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Erbschaftssteuer (Schweden)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 212/1963Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1963,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 9
Dieses Abkommen berührt nicht den Anspruch auf etwaige weitergehende Befreiungen, die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechtes oder besonderen Vereinbarungen den Angehörigen der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen zustehen. Soweit auf Grund solcher weitergehenden Befreiungen Nachlaßvermögen im Empfangstaat nicht besteuert wird, bleibt die Besteuerung dem Entsendestaat vorbehalten.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017
Dokumentnummer
NOR12044450
Alte Dokumentnummer
N3196335862J