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Anl. 1

Fassungen
ab 06.01.1963 — BGBl. Nr. 1/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute06.01.1963 BGBl. Nr. 1/1963 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1963,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

06.01.1963BGBl. Nr. 1/1963

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

ANLAGE A
AUSRÜSTUNG FÜR PRESSE, RUNDFUNK UND FERNSEHEN.

römisch eins. BEGRIFFSBESTIMMUNG UND BEDINGUNGEN.

1. Begriffsbestimmung.

Im Sinne dieser Anlage bedeutet „Ausrüstung für Presse, Rundfunk und Fernsehen“ die Ausrüstung, welche Vertreter der Presse, des Rundfunks oder des Fernsehens benötigen, die zur Berichterstattung oder für Aufnahmen oder Sendungen im Rahmen bestimmter Programme in ein Land einreisen.

2. Bedingungen für die Zulassung zur vorübergehenden Einfuhr.

Die Ausrüstung

  1. Absatz a,
    muß im Eigentum einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Ausland oder einer juristischen Person mit Sitz im Ausland stehen,
  2. Absatz b,
    muß von einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Ausland oder von einer juristischen Person mit Sitz im Ausland eingeführt werden,
  3. Absatz c,
    muß so beschaffen sein, daß sich ihre Nämlichkeit bei der Wiederausfuhr feststellen läßt; dies gilt jedoch mit der Maßgabe, daß die Nämlichkeit bei gelöschten oder unbenutzten Ton- oder Bildträgern in möglichst einfacher Weise gesichert wird,
  4. Absatz d,
    darf nur von der ins Einfuhrland einreisenden Person oder unter ihrer persönlichen Aufsicht benutzt werden,
  5. Absatz e,
    darf nicht Gegenstand eines Miet- oder ähnlichen Vertrages sein, der mit einer Person geschlossen worden ist, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Land der vorübergehenden Einfuhr hat; dies gilt jedoch nicht im Falle von gemeinsamen Rundfunk- oder Fernsehsendungen.

römisch zwei. ERLÄUTERNDE LISTE.

A. Presseausrüstung, wie

Schreibmaschinen;
Photographische oder kinematographische Aufnahmeapparate;
Apparate zum Senden, Aufnehmen oder Wiedergeben von Ton oder Bild;
Gelöschte oder unbenutzte Ton- oder Bildträger.

B. Rundfunkausrüstung, wie Sende- und Fernmeldegerät;

Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät;
Instrumente und Apparate für technische Prüfungen und Messungen;
Betriebszugehör (Uhren, Stoppuhren, Kompasse, Aggregate, Transformatoren, Batterien und Akkumulatoren, Heiz- und Lüftungsapparate usw.);
Gelöschte oder unbenutzte Tonträger.

C. Fernsehausrüstung, wie

Fernsehkameras;
Telekinematographisches Gerät;
Instrumente und Apparate für technische Prüfungen und Messungen;
Sende- und Wiederaussendegerät;
Fernmeldegerät;
Apparate zur Aufnahme oder Wiedergabe von Ton oder Bild;
Beleuchtungsgerät;
Betriebszugehör (Uhren, Stoppuhren, Kompasse, Aggregate, Transformatoren, Batterien und Akkumulatoren, Heiz- und Lüftungsapparate usw.);
Gelöschte oder unbenutzte Ton- oder Bildträger;
Probekopien („film rushes“ );
Musikinstrumente, Kostüme, Kulissen und andere Bühnenrequisiten.

D. Für die vorstehenden Zwecke gebaute oder besonders hergerichtete Fahrzeuge.

Schlagworte

Tonträger, Mietvertrag, Rundfunksendung, Sendegerät, Heizapparat, Tonaufnahmegerät

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

10003964

Dokumentnummer

NOR12044480

Alte Dokumentnummer

N3196344755L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/1/ANL1/NOR12044480