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Art. 17

Fassungen
ab 06.01.1963 — BGBl. Nr. 1/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute06.01.1963 BGBl. Nr. 1/1963 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1963,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

06.01.1963BGBl. Nr. 1/1963

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 17.

1. Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen; jede Vertragspartei kann jedoch das Abkommen nach dem Tag, an dem es gemäß Artikel 16 in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.

2. Die Kündigung ist durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär des Rates zu notifizieren.

3. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Generalsekretär des Rates wirksam.

4. Absätze 2 und 3 gelten auch für die Anlagen zu diesem Abkommen, wobei jede Vertragspartei nach Inkrafttreten der Anlagen gemäß Artikel 16 jederzeit erklären kann, daß einzelne Anlagen für sie nicht mehr verbindlich sind. Erklärt eine Vertragspartei, daß alle Anlagen für sie nicht mehr verbindlich sind, so gilt dies als Kündigung des Abkommens durch diese Vertragspartei.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

10003964

Dokumentnummer

NOR12044474

Alte Dokumentnummer

N3196344749L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/1/A17/NOR12044474