Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1963Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1963,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
KAPITEL II.KAPITEL römisch zwei.
Vorübergehende Einfuhr.
Artikel 2.
Jede Vertragspartei, für die eine Anlage dieses Abkommens verbindlich ist, läßt unter den in den Artikeln 1 bis 22 und in dieser Anlage festgelegten Bedingungen diejenige Ausrüstung zur vorübergehenden Einfuhr zu, die Gegenstand dieser Anlage ist. Als „Ausrüstung“ gelten auch das jeweilige Hilfsgerät und das Zugehör.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Dokumentnummer
NOR12044459
Alte Dokumentnummer
N3196344734L