Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1963Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1963,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Text
Artikel 21.
Der Generalsekretär des Rates notifiziert allen Vertragsparteien, den anderen Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den VERTRAGSPARTEIEN des GATT und der UNESCO
die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Beitritte und Erklärungen nach Artikel 15;
den Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen und jede einzelne Anlage nach Artikel 16 in Kraft treten;
die Kündigungen und Erklärungen nach Artikel 17;
jede nach Artikel 18 als angenommen geltende Änderung und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens;
den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 19.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Dokumentnummer
NOR12044478
Alte Dokumentnummer
N3196344753L