Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stempelmarkengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 24/1964 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Behörden und Ämter des Bundes haben, soweit bei ihnen durch die Finanzlandesdirektion ein Bedarf festgestellt wird, den notwendigen Vorrat an Stempelmarken zum Verkauf an die Verbraucher bereitzuhalten.
(2)Absatz 2,Behörden und Ämtern der Länder und Gemeinden sowie Betrieben der Gebietskörperschaften kann auf Antrag bei gegebenem Bedarf im Sinne des Abs. 1 das Recht zum Verkauf von Stempelmarken durch die Finanzlandesdirektion eingeräumt werden.Behörden und Ämtern der Länder und Gemeinden sowie Betrieben der Gebietskörperschaften kann auf Antrag bei gegebenem Bedarf im Sinne des Absatz eins, das Recht zum Verkauf von Stempelmarken durch die Finanzlandesdirektion eingeräumt werden.
(3)Absatz 3,Tabakverschleißern ist die Berechtigung zum Verkauf von Stempelmarken auf Antrag durch die Finanzlandesdirektion vertraglich einzuräumen.
Anmerkung
Gemäß §§ 70 und 74 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961,
die Finanzlandesdirektion, in deren Bereich die Verkaufstätigkeit
ausgeübt wird.
Schlagworte
Verkaufsgenehmigung, Verkaufsberechtigung
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2011
Dokumentnummer
NOR12044486
Alte Dokumentnummer
N3196411671P