Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stempelmarkengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 24/1964 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
Text
§ 5.Paragraph 5,
Die Abgabe von Stempelmarken an die im § 3 angeführten Personen, Behörden, Ämter und Betriebe erfolgt durch die Finanzämter, in der Bundeshauptstadt Wien und in den Landeshauptstädten, in denen sich ein Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern befindet, nur durch das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern. Die Abgabe von Stempelmarken an die im Paragraph 3, angeführten Personen, Behörden, Ämter und Betriebe erfolgt durch die Finanzämter, in der Bundeshauptstadt Wien und in den Landeshauptstädten, in denen sich ein Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern befindet, nur durch das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern.
Schlagworte
Stempelmarkenabgabe
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2011
Dokumentnummer
NOR12044487
Alte Dokumentnummer
N3196411672P