Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stempelmarkengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 24/1964 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
Text
§ 6.Paragraph 6,
Die Bestimmungen über die Verwaltung der Stempelmarken, insbesondere über ihre Ausgestaltung, ihre Auflage, ihren Nennwert, ihre Einziehung, die Festsetzung einer angemessenen Frist, innerhalb der die eingezogenen Stempelmarken gegen solche der Neuauflage umgetauscht werden, sowie ihre Abgabe nach § 5 sind durch Verordnung zu treffen. Die Bestimmungen über die Verwaltung der Stempelmarken, insbesondere über ihre Ausgestaltung, ihre Auflage, ihren Nennwert, ihre Einziehung, die Festsetzung einer angemessenen Frist, innerhalb der die eingezogenen Stempelmarken gegen solche der Neuauflage umgetauscht werden, sowie ihre Abgabe nach Paragraph 5, sind durch Verordnung zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2011
Dokumentnummer
NOR12044488
Alte Dokumentnummer
N3196411673P