Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stempelmarkengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 24/1964 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Zur Abgabenentrichtung dürfen nur gültige, unbeschädigte Stempelmarken verwendet werden.
(2)Absatz 2,Gültig sind Stempelmarken, die nicht eingezogen sind.
(3)Absatz 3,Unbeschädigt sind Stempelmarken, die vollständig sind und noch nicht verwendet wurden. Eine Stempelmarke gilt auch dann als vollständig, wenn sie nur geringe Beschädigungen aufweist und im Hinblick auf die Art der Beschädigungen angenommen werden kann, daß diese nicht infolge eines wirklichen oder versuchten Mißbrauches der Stempelmarke entstanden sind.
Schlagworte
Gültigkeit, Verwendbarkeit
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2011
Dokumentnummer
NOR12044489
Alte Dokumentnummer
N3196411674P