Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
27.02.1964 bis 30.12.2010 — BGBl. Nr. 24/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 727.02.196430.12.2010 BGBl. Nr. 24/1964 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stempelmarkengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

27.02.1964BGBl. Nr. 24/1964

Außerkrafttretensdatum

30.12.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010

Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Zur Abgabenentrichtung dürfen nur gültige, unbeschädigte Stempelmarken verwendet werden.
  2. Absatz 2,Gültig sind Stempelmarken, die nicht eingezogen sind.
  3. Absatz 3,Unbeschädigt sind Stempelmarken, die vollständig sind und noch nicht verwendet wurden. Eine Stempelmarke gilt auch dann als vollständig, wenn sie nur geringe Beschädigungen aufweist und im Hinblick auf die Art der Beschädigungen angenommen werden kann, daß diese nicht infolge eines wirklichen oder versuchten Mißbrauches der Stempelmarke entstanden sind.

Schlagworte

Gültigkeit, Verwendbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2011

Gesetzesnummer

10003971

Dokumentnummer

NOR12044489

Alte Dokumentnummer

N3196411674P