Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stempelmarkengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 24/1964 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Gültige, unbeschädigte, aber zur Abgabenentrichtung unverwendbar gewordene Stempelmarken sind auf Antrag von den nach § 5 zur Abgabe von Stempelmarken bestimmten Finanzämtern umzutauschen.Gültige, unbeschädigte, aber zur Abgabenentrichtung unverwendbar gewordene Stempelmarken sind auf Antrag von den nach Paragraph 5, zur Abgabe von Stempelmarken bestimmten Finanzämtern umzutauschen.
(2)Absatz 2,Zerrissene Stempelmarken sind auf Antrag nach Abs. 1 umzutauschen, wenn die Markenteile zweifellos zu einer Stempelmarke gehören und ein vollständiges Markenbild ergeben.Zerrissene Stempelmarken sind auf Antrag nach Absatz eins, umzutauschen, wenn die Markenteile zweifellos zu einer Stempelmarke gehören und ein vollständiges Markenbild ergeben.
(3)Absatz 3,Der Bund hat für vernichtete oder verlorene Stempelmarken keinen Ersatz zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2011
Dokumentnummer
NOR12044490
Alte Dokumentnummer
N3196411675P