Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Luxemburg)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1964Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen findet Anwendung auf natürliche und juristische Personen, die ihren Wohnsitz im Sinne des Artikels 2 in der Republik Österreich oder im Großherzogtum Luxemburg oder in beiden Vertragstaaten haben.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines jeden der beiden Vertragstaaten, seiner Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände (auch in Form von Zuschlägen) erhoben werden.
(3)Absatz 3,Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(4)Absatz 4,Zu den Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören zur Zeit:
in der Republik Österreich:
der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches,
die Gewerbesteuer (einschließlich der Lohnsummensteuer),
die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,
die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken,
die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind;
im Großherzogtum Luxemburg:
die besondere Steuer von Tantiemen,
die Gewerbesteuer (einschließlich der Lohnsummensteuer),
(5)Absatz 5,Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den geltenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die obersten Finanzbehörden der beiden Vertragstaaten werden sich am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mitteilen.
(6)Absatz 6,Die in diesem Abkommen genannten obersten Finanzbehörden sind auf seiten der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen und auf seiten des Großherzogtums Luxemburg der Minister der Finanzen oder sein bevollmächtigter Vertreter.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020
Dokumentnummer
NOR12044529
Alte Dokumentnummer
N3196420291L