Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Luxemburg)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1964Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 13.
(1)Absatz eins,Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten als Mitglied eines Aufsichtsrates oder Verwaltungsrates oder als nichtgeschäftsführendes Mitglied ähnlicher Organe Vergütungen von einer juristischen Person, die ihren Wohnsitz in dem anderen Vertragstaat hat, so hat der andere Vertragstaat das Besteuerungsrecht für diese Vergütungen.
(2)Absatz 2,Absatz 1 gilt nur für Vergütungen, die für eine beaufsichtigende Tätigkeit gewährt werden. Vergütungen für eine andere Tätigkeit sind nach den Artikeln 12 oder 14 zu behandeln.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Dokumentnummer
NOR12044541
Alte Dokumentnummer
N3196420303L