Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 07.02.1964 — BGBl. Nr. 54/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute07.02.1964 BGBl. Nr. 54/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Luxemburg)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1964,

Typ

Vertrag – Luxemburg

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

07.02.1964BGBl. Nr. 54/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 13.

  1. Absatz eins,Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten als Mitglied eines Aufsichtsrates oder Verwaltungsrates oder als nichtgeschäftsführendes Mitglied ähnlicher Organe Vergütungen von einer juristischen Person, die ihren Wohnsitz in dem anderen Vertragstaat hat, so hat der andere Vertragstaat das Besteuerungsrecht für diese Vergütungen.
  2. Absatz 2,Absatz 1 gilt nur für Vergütungen, die für eine beaufsichtigende Tätigkeit gewährt werden. Vergütungen für eine andere Tätigkeit sind nach den Artikeln 12 oder 14 zu behandeln.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10003974

Dokumentnummer

NOR12044541

Alte Dokumentnummer

N3196420303L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/54/A13/NOR12044541