Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Luxemburg)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1964Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Beachte
vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Luxemburg plus MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) in Anlage 3vergleiche die „synthetisierte“ Version des DBA Luxemburg plus MLI Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2018,) in Anlage 3
Text
Artikel 23
(1)Absatz eins,Ist eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten der Auffassung, daß die Maßnahmen eines Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der obersten Finanzbehörde des Vertragstaates unterbreiten, in dem sie ihren Wohnsitz hat.
(2)Absatz 2,Hält die oberste Finanzbehörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der obersten Finanzbehörde des anderen Vertragstaates so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
(3)Absatz 3,Die obersten Finanzbehörden der beiden Vertragstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in diesem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann.
(4)Absatz 4,Die obersten Finanzbehörden der beiden Vertragstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der obersten Finanzbehörden der beiden Vertragstaaten besteht.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020
Dokumentnummer
NOR12044551
Alte Dokumentnummer
N3196420313L