Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Luxemburg)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1964Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Beachte
vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Luxemburg plus MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) in Anlage 3vergleiche die „synthetisierte“ Version des DBA Luxemburg plus MLI Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2018,) in Anlage 3
Text
Artikel 6
Wenn
ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsführung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt ist, oder
dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsführung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt sind,
und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen hätte erzielen können, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020
Dokumentnummer
NOR12044534
Alte Dokumentnummer
N3196420296L