Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 55/1964 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 42/2001Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 13
(1)Absatz eins,Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 werden in dem Vertragstaat besteuert, in dem dieses Vermögen liegt.
(2)Absatz 2,Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das den Bestandteil des Anlagevermögens einer Betriebstätte bildet, die ein Unternehmen eines Vertragstaates im anderen Vertragstaat unterhält, oder beweglichen Vermögens, das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person im anderen Vertragstaat zur Ausübung eines freien Berufes zur Verfügung steht, einschließlich der Gewinne aus der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (gesondert oder zusammen mit dem ganzen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung, werden in diesem anderen Staat besteuert. Jedoch werden Gewinne aus der Veräußerung von im Artikel 22 Ziffer 3 angeführtem beweglichem Vermögen nur in dem Vertragstaat besteuert, in dem dieses bewegliche Vermögen in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel besteuert wird.
(3)Absatz 3,Gewinne aus der Veräußerung irgendeines anderen als des in den Absätzen 1 und 2 angeführten Vermögens werden nur in dem Staat besteuert, in dem der Veräußerer ansässig ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2018
Dokumentnummer
NOR12044511
Alte Dokumentnummer
N3196417823L