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Art. 16

Fassungen
29.01.1964 bis 31.03.2001 — BGBl. Nr. 55/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1629.01.196431.03.2001 BGBl. Nr. 55/1964 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 42/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2001,

Typ

Vertrag - Finnland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

29.01.1964BGBl. Nr. 55/1964

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. III Nr. 42/2001

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 16

  1. Absatz eins,Gehälter, Löhne und andere ähnliche Vergütungen sowie Ruhegehälter einschließlich der Witwen- und Waisenpensionen, die von einem Vertragstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften, in Finnland auch der Kirchengemeinden, oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder aus einem von ihnen hiefür errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für gegenwärtige oder frühere Dienst- oder Arbeitsleistungen gezahlt werden, werden in diesem Staat besteuert. Das gleiche gilt auch für Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung.
  2. Absatz 2,Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragstaaten oder einer der im Absatz 1 genannten Körperschaften erbracht werden, finden die Artikel 15 oder 17 Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2018

Gesetzesnummer

10003976

Dokumentnummer

NOR12044514

Alte Dokumentnummer

N3196417826L