Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 55/1964 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 42/2001Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 23
Einkünfte aus einer ruhenden Erbschaft oder das ihr zugehörige Vermögen werden nach den Bestimmungen dieses Abkommens beim Erwerber im anderen Staat insoweit besteuert, als nicht der unverteilte Nachlaß selbst in dem Vertragstaat, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, der Besteuerung für dieses Einkommen oder Vermögen unterliegt.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2018
Dokumentnummer
NOR12044521
Alte Dokumentnummer
N3196417833L