Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 55/1964 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 42/2001Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 25
(1)Absatz eins,Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates dürfen in dem anderen Vertragstaat keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(2)Absatz 2,Der Begriff “Staatsangehörige” bedeutet:
alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragstaates besitzen;
alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragstaat geltenden Recht errichtet worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2018
Dokumentnummer
NOR12044523
Alte Dokumentnummer
N3196417835L