Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 55/1964 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 42/2001Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 27
(1)Absatz eins,Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich die Mitteilungen machen, die erforderlich sind, um dieses Abkommen durchzuführen, insbesondere um Steuerverkürzungen zu verhindern. Der Inhalt dieser Mitteilungen ist geheimzuhalten und nur solchen Personen zugänglich zu machen, die nach den gesetzlichen Vorschriften bei der Veranlagung und Erhebung der Steuern im Sinne dieses Abkommens mitwirken.
(2)Absatz 2,In keinem Fall sollen die Bestimmungen des Absatzes 1 so ausgelegt werden, daß sie einem der Vertragstaaten die Verpflichtung auferlegen:
Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die in Widerspruch zu den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragstaates stehen;
Einzelheiten mitzuteilen, die nach den Gesetzen oder im normalen Verwaltungsablauf dieses oder des anderen Vertragstaates nicht erhältlich sind;
Nachrichten mitzuteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, gewerbliches oder Berufsgeheimnis oder ein geheimes Verfahren offenbaren würden, oder Nachrichten, deren Bekanntgabe dem ordre public widersprechen würde.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2018
Dokumentnummer
NOR12044525
Alte Dokumentnummer
N3196417837L