Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 55/1964 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 42/2001Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 30
Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, bis es von einem Vertragstaat gekündigt wird. Jeder Vertragstaat kann das Abkommen durch eine schriftliche Mitteilung auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.
In diesem Fall ist das Abkommen letztmals anzuwenden:
in Finnland:
für die Steuern des Steuerjahres, in dem die Kündigung ausgesprochen wurde,
in Österreich:
für die Steuern, die für das Kalenderjahr erhoben werden, in dem die Kündigung ausgesprochen wurde.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 8. Oktober 1963, in zweifacher Ausfertigung, in deutscher und finnischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2018
Dokumentnummer
NOR12044528
Alte Dokumentnummer
N3196417840L