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Art. 11

Fassungen
ab 05.01.1964 — BGBl. Nr. 20/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute05.01.1964 BGBl. Nr. 20/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollbehandlung von Paletten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1964,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

05.01.1964BGBl. Nr. 20/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 11

1. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen den beteiligten Parteien beigelegt.

2. Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird einem Schiedsspruch unterworfen, wenn eine der am Streitfall beteiligten Vertragsparteien es verlangt; sie wird deshalb einem Schiedsrichter oder mehreren Schiedsrichtern, die durch Übereinkommen zwischen den am Streitfall beteiligten Parteien zu wählen sind, zur Entscheidung übertragen. Können sich die am Streitfall beteiligten Parteien binnen drei Monaten nach dem Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung über die Wahl eines Schiedsrichters oder der Schiedsrichter nicht einigen, so kann jede dieser Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu ernennen, dem der Streitfall zur Entscheidung übertragen wird.

3. Die Entscheidung der nach Absatz 2 ernannten Schiedsrichter ist für die beteiligten Vertragsparteien bindend.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2014

Gesetzesnummer

10003977

Dokumentnummer

NOR12044569

Alte Dokumentnummer

N3196426551L