Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollbehandlung von Paletten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1964Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1964,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Jede Vertragspartei behält sich vor, die nach den Vorschriften ihres Landes zu zahlenden inneren Abgaben und gegebenenfalls Eingangsabgaben für Paletten zu erheben, die Gegenstand eines Kaufes oder ähnlichen Vertrages mit einer Person sind, die in ihrem Gebiet ihren Wohnsitz oder Sitz hat. Außerdem behält sich jede Vertragspartei vor, für Paletten, die nach diesem Abkommen ausgeführt werden, die Rückerstattung von Abgaben und die volle oder teilweise Gewährung sonstiger für die Ausfuhr etwa vorgesehener Begünstigungen zu verweigern.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2014
Dokumentnummer
NOR12044562
Alte Dokumentnummer
N3196426544L