Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 05.01.1964 — BGBl. Nr. 20/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute05.01.1964 BGBl. Nr. 20/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollbehandlung von Paletten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1964,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

05.01.1964BGBl. Nr. 20/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Kapitel römisch zwei
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 6

1. Die Mitgliedsländer der Wirtschaftskommission für Europa sowie die Länder, die nach Absatz 8 des der Kommission erteilten Auftrages in beratender Eigenschaft zu der Kommission zugelassen sind, können Vertragsparteien dieses Abkommens werden

Litera a durch Unterzeichnung,

Litera b durch Ratifikation, nachdem sie das Abkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben, oder

Litera c durch Beitritt.

2. Die Länder, die nach Absatz 11 des der Wirtschaftskommission für Europa erteilten Auftrages berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen, können durch Beitritt Vertragsparteien des Abkommens nach seinem Inkrafttreten werden.

3. Das Abkommen liegt bis einschließlich 15. März 1961 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tag steht es zum Beitritt offen.

4. Die Ratifikation oder der Beitritt wird durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen vollzogen.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2014

Gesetzesnummer

10003977

Dokumentnummer

NOR12044564

Alte Dokumentnummer

N3196426546L