Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stempelmarkengesetz-DurchführungsV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 89/1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1978Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1964, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
Beachte
zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 111/2010)zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Bestellung der Stempelmarken hat durch Verwendung der hiezu amtlich aufgelegten Fassungsscheine zu erfolgen. Die Fassungsscheine sind in dem “Fassungsbuch für Stempelmarken” enthalten, welches dem zum Verkauf Berechtigten vom Finanzamt ausgehändigt wird. Bei diesem Finanzamt hat auch der zum Verkauf Berechtigte die Stempelmarken zu beziehen.
(2)Absatz 2,Das Finanzamt hat die bestellten Stempelmarken an den zum Verkauf Berechtigten erst auszufolgen, wenn dem Finanzamt das “Fassungsbuch für Stempelmarken” und der Empfangscheinabschnitt des Erlagscheines, auf dem die Einzahlung oder der Auftrag zur Überweisung des Entgeltes für die bestellten Stempelmarken auf das Postscheckkonto des Finanzamtes bestätigt wurde, vorgelegt werden.
(3)Absatz 3,Wird von dem zum Verkauf Berechtigten beim Finanzamt die Zusendung von Stempelmarken im Postwege beantragt, so sind dem Antrag das “Fassungsbuch für Stempelmarken” und der bestätigte Empfangscheinabschnitt des Erlagscheines anzuschließen.
(4)Absatz 4,Behörden und Ämtern des Bundes kann das Entgelt für Stempelmarken bis zur Höhe eines voraussichtlichen Monatsbedarfes gestundet werden.
Schlagworte
Stempelmarkeneinkauf
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2025
Dokumentnummer
NOR12046740
Alte Dokumentnummer
N31978128770