Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.05.1978 bis 31.12.2010 — BGBl. Nr. 197/1978
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.05.197831.12.2010 BGBl. Nr. 197/1978 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stempelmarkengesetz-DurchführungsV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1964, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1978,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1978BGBl. Nr. 197/1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Beachte

zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Bestellung der Stempelmarken hat durch Verwendung der hiezu amtlich aufgelegten Fassungsscheine zu erfolgen. Die Fassungsscheine sind in dem “Fassungsbuch für Stempelmarken” enthalten, welches dem zum Verkauf Berechtigten vom Finanzamt ausgehändigt wird. Bei diesem Finanzamt hat auch der zum Verkauf Berechtigte die Stempelmarken zu beziehen.
  2. Absatz 2,Das Finanzamt hat die bestellten Stempelmarken an den zum Verkauf Berechtigten erst auszufolgen, wenn dem Finanzamt das “Fassungsbuch für Stempelmarken” und der Empfangscheinabschnitt des Erlagscheines, auf dem die Einzahlung oder der Auftrag zur Überweisung des Entgeltes für die bestellten Stempelmarken auf das Postscheckkonto des Finanzamtes bestätigt wurde, vorgelegt werden.
  3. Absatz 3,Wird von dem zum Verkauf Berechtigten beim Finanzamt die Zusendung von Stempelmarken im Postwege beantragt, so sind dem Antrag das “Fassungsbuch für Stempelmarken” und der bestätigte Empfangscheinabschnitt des Erlagscheines anzuschließen.
  4. Absatz 4,Behörden und Ämtern des Bundes kann das Entgelt für Stempelmarken bis zur Höhe eines voraussichtlichen Monatsbedarfes gestundet werden.

Schlagworte

Stempelmarkeneinkauf

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2025

Gesetzesnummer

10003978

Dokumentnummer

NOR12046740

Alte Dokumentnummer

N31978128770

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/89/P2/NOR12046740