Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1964Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Text
Artikel 19
Verhalten während des Durchgangs
(1)Absatz eins,Das Auf-, Ab-, und Umladen von Waren während des Durchgangs ist nicht zulässig.
(2)Absatz 2,Mit Ausnahme des notwendigen Umsteigens bei öffentlichen Verkehrsmitteln dürfen Personen während des Durchgangs weder aufgenommen noch abgesetzt werden.
(3)Absatz 3,Von der Durchgangsstrecke darf nur abgewichen werden, wenn diese unbefahrbar ist.
(4)Absatz 4,Werden Waren oder Beförderungsmittel während des Durchgangs ganz oder teilweise vernichtet oder geraten sie während des Durchgangs in Verlust, so ist dies unverzüglich der nächsten Zoll- oder Polizeidienststelle zu melden und von ihr eine schriftliche Tatbestandsaufnahme zu verlangen. Diese ist dem Ausgangszollamt des Durchgangsstaates und dem Eingangszollamt des Ausgangsstaates vorzulegen.
Schlagworte
Aufladen, Abladen, Zolldienststelle
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2014
Dokumentnummer
NOR40074867