Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1964Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Text
Artikel 22
Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
Waren, für die nach diesem Vertrag Abgabenbefreiung oder Abgabenbegünstigung gewährt wird, sind von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit. Die für solche Waren zu leistenden Zahlungen unterliegen nicht etwaigen Beschränkungen des Zahlungsverkehrs.
Schlagworte
Einfuhrbeschränkung, Einfuhrverbot
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2014
Dokumentnummer
NOR40074870