Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1964Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Text
Artikel 25
Frühere Vereinbarungen
Die Vertragsparteinen sind darüber einig, daß nach Inkrafttreten dieses Vertrages alle früheren zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarungen über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr nicht mehr angewendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2014
Dokumentnummer
NOR40074873