Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1964Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Lebensmittel zum Verbrauch im Haushalt
(1)Absatz eins,Soweit es die örtlichen Verhältnisse erfordern, können Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone aus der anderen Zollgrenzzone zum Verbrauch in ihrem Haushalt täglich einmal für jede zum Haushalt gehörige Person nachstehende Waren frei von Ein- und Ausgangsabgaben mitbringen:
Fleisch, genießbarer Schlachtabfall und Wurst bis zu insgesamt 500 Gramm;
Müllereierzeugnisse aus Getreide oder Hülsenfrüchte bis zu insgesamt 1 Kilogramm;
Brot und andere gewöhnliche Backwaren bis zu insgesamt 1 Kilogramm;
Milcherzeugnisse (einschließlich Butter) bis zu 250 Gramm;
Obst und Gemüse bis zu insgesamt 1 Kilogramm;
tierische und pflanzliche Fette (ausschließlich Butter) bis zu insgesamt 500 Gramm.
(2)Absatz 2,Die Einfuhr darf nur an Wochentagen, für jeden Haushalt täglich nur einmal, während der Amtsstunden des Grenzzollamtes und nur auf einer Zollstraße erfolgen. Zur Erlangung der Abgabenbefreiung nach Absatz 1 hat der Grenzbewohner die Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone können aus der anderen Zollgrenzzone wildwachsende Beeren und frische Pilze frei von Ein- und Ausgangsabgaben mitbringen.
Schlagworte
Eingangsabgabe
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2014
Dokumentnummer
NOR40074853