Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollbehandlung der Donauschiffe (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1964Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die im Gebiete des einen Vertragsstaates beheimateten Schiffe der in Artikel 1 bezeichneten Art sowie die auf ihnen mitgeführten Waren bleiben bei der Durchfahrt durch das Gebiet des anderen Vertragsstaates frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren. Die Zollverwaltung des Durchgangsstaates kann die Durchgangswaren unter Zollverschluß legen oder das Schiff amtlich begleiten lassen. Sie kann vom Schiffsführer eine Erklärung verlangen, ob er Waren, deren Einfuhr im Durchgangsstaat verboten ist, befördert oder nicht. Für falsche Erklärungen ist der Schiffsführer gemäß den Gesetzen des Durchgangsstaates verantwortlich.
(2)Absatz 2,Auf der Strecke, auf der die Donau die Grenze der beiden Staaten bildet, bleiben die Schiffe, Flöße, Reisenden und Waren von jeder Zollförmlichkeit befreit.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Dokumentnummer
NOR40001427