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Art. 3

Fassungen
ab 01.12.1964 — BGBl. Nr. 260/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.12.1964 BGBl. Nr. 260/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollbehandlung der Donauschiffe (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1964,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.12.1964BGBl. Nr. 260/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die im Gebiete des einen Vertragsstaates beheimateten Schiffe der in Artikel 1 bezeichneten Art sowie die auf ihnen mitgeführten Waren bleiben bei der Durchfahrt durch das Gebiet des anderen Vertragsstaates frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren. Die Zollverwaltung des Durchgangsstaates kann die Durchgangswaren unter Zollverschluß legen oder das Schiff amtlich begleiten lassen. Sie kann vom Schiffsführer eine Erklärung verlangen, ob er Waren, deren Einfuhr im Durchgangsstaat verboten ist, befördert oder nicht. Für falsche Erklärungen ist der Schiffsführer gemäß den Gesetzen des Durchgangsstaates verantwortlich.
  2. Absatz 2,Auf der Strecke, auf der die Donau die Grenze der beiden Staaten bildet, bleiben die Schiffe, Flöße, Reisenden und Waren von jeder Zollförmlichkeit befreit.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Gesetzesnummer

10003981

Dokumentnummer

NOR40001427