Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollbehandlung der Donauschiffe (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1964Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Die Erhebung von Gebühren, die eine Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme der Zollverwaltung darstellen, insbesondere für Zollabfertigungen außerhalb der Amtsstunden und des Amtsplatzes sowie für amtliche Begleitungen, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht ausgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Dokumentnummer
NOR40001429