Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
28.07.1965 bis 13.08.1971 — BGBl. Nr. 203/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 228.07.196513.08.1971 BGBl. Nr. 203/1965 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 309/1971

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationaler Währungsfonds – Quotenerhöhung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1971,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

28.07.1965BGBl. Nr. 203/1965

Außerkrafttretensdatum

13.08.1971aufgehoben durch BGBl. Nr. 309/1971

Index

37/04 Internationale Finanzinstitutionen

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, jenen Teil der Quote der Republik Österreich beim Internationalen Währungsfonds, der auf die in Paragraph eins, genannte Quotenerhöhung entfällt, zu übernehmen und alle sich aus dieser Quotenerhöhung ergebenden finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Sie kann im Sinne des Artikels römisch drei Absatz 5 des Abkommens des Internationalen Währungsfonds für jene Beträge, die auf Schilling lauten und vom Internationalen Währungsfonds nicht abberufen sind, unübertragbare, unverzinsliche und bei Sicht zum Nennwert zahlbare eigene Verpflichtungen nach Absatz 1 dem Internationalen Währungsfonds zur Verfügung stellen.
  2. Absatz 2,Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, eine Forderung aus der Beteiligung am Internationalen Währungsfonds als Deckung des Gesamtumlaufes (Paragraph 62, Absatz 1 des Nationalbankgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 184) insoweit in ihre Aktiven einzustellen, als sie in Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen nach Absatz 1 dem internationalen Währungsfonds Goldmengen oder Schillingbeträge zur Verfügung gestellt hat.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10003986

Dokumentnummer

NOR12044654

alte Dokumentnummer

N3196536953J