Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationaler Währungsfonds – Quotenerhöhung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 203/1965 aufgehoben durch BGBl. Nr. 309/1971Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
37/04 Internationale Finanzinstitutionen
Text
§ 3.Paragraph 3,
Der Bund hat der Oesterreichischen Nationalbank für die von ihr dem Internationalen Währungsfonds gemäß § 2 zur Verfügung gestellten Goldmengen und Schillingbeträge eine Vergütung in Höhe von 2% pro Jahr zu gewähren. Der Wert der zur Verfügung gestellten Goldmengen bestimmt sich nach der geltenden Parität des Schillings zum Gold zur Zeit der Übergabe an den Internationalen Währungsfonds. Der Bund hat der Oesterreichischen Nationalbank für die von ihr dem Internationalen Währungsfonds gemäß Paragraph 2, zur Verfügung gestellten Goldmengen und Schillingbeträge eine Vergütung in Höhe von 2% pro Jahr zu gewähren. Der Wert der zur Verfügung gestellten Goldmengen bestimmt sich nach der geltenden Parität des Schillings zum Gold zur Zeit der Übergabe an den Internationalen Währungsfonds.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2019
Dokumentnummer
NOR12044655
alte Dokumentnummer
N3196536954J