Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommensteuer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 99/1965 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 231/2001Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 231 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ARTIKEL IARTIKEL römisch eins
(1)Absatz eins,Gegenstand dieses Abkommens sind folgende Steuern:
In Österreich:
(i) die Einkommensteuer,
(ii) die Körperschaftsteuer,
(iii) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und
für Zwecke des Familienlastenausgleiches, (im folgenden "österreichische Steuer" genannt).
In Indien:
(i) die Einkommensteuer (income-tax),
(ii) die Übersteuer (super-tax), und
(iii) die Zusatzsteuer (surcharge), die nach dem Einkommensteuergesetz 1961 (43/1961) erhoben werden, (im folgenden "indische Steuer" genannt).(iii) die Zusatzsteuer (surcharge), die nach dem Einkommensteuergesetz 1961 (43 aus 1961,) erhoben werden, (im folgenden "indische Steuer" genannt).
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen ist auch auf jede andere ihrem Wesen nach ähnliche Steuer anzuwenden, die in Österreich oder in Indien nach dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens eingeführt wird.
Dokumentnummer
NOR12044630
Alte Dokumentnummer
N3196535551J