Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommensteuer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 99/1965 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 231/2001Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 231 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ARTIKEL XARTIKEL römisch zehn
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen dürfen nur in dem Gebiet besteuert werden, in dem das Vermögen liegt. In diesem Zusammenhang gelten Mieten, Lizenzgebühren oder andere Einkünfte, die aus dem Betrieb eines Bergwerkes, Steinbruchs oder irgendeiner anderen Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen bezogen werden, als Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen.
Dokumentnummer
NOR12044639
Alte Dokumentnummer
N3196535560J