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Art. 12

Fassungen
05.04.1965 bis 04.09.2001 — BGBl. Nr. 99/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1205.04.196504.09.2001 BGBl. Nr. 99/1965 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 231/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommensteuer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 231 aus 2001,

Typ

Vertrag – Indien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

05.04.1965BGBl. Nr. 99/1965

Außerkrafttretensdatum

04.09.2001aufgehoben durch BGBl. III Nr. 231/2001

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL römisch zwölf

  1. Absatz eins,Entgelte (außer Pensionen und Renten) für Dienstleistungen, die von öffentlichen Kassen Österreichs bezahlt werden, dürfen in Indien nicht besteuert werden, es sei denn, daß die Zahlung an einen indischen Staatsbürger für dort erbrachte Dienste erfolgt.
  2. Absatz 2,Entgelte (außer Pensionen und Renten) für Dienstleistungen, die von öffentlichen Kassen Indiens bezahlt werden, dürfen in Österreich nicht besteuert werden, es sei denn, daß die Zahlung an einen österreichischen Staatsbürger für dort erbrachte Dienste erfolgt.
  3. Absatz 3,Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf Zahlungen für Dienstleistungen anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer in Gewinnerzielungsabsicht durchgeführten gewerblichen Tätigkeit eines der beiden vertragschließenden Teile oder dessen Gebietskörperschaften erbracht werden.
  4. Absatz 4,Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Vergütungen (außer Pensionen und Renten) anzuwenden, die von der Oesterreichischen Nationalbank, den Österreichischen Bundesbahnen oder der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung oder von der Reserve-Bank in Indien, den Staatsbahnbehörden und der Postverwaltung Indiens gezahlt werden.

Gesetzesnummer

10003989

Dokumentnummer

NOR12044641

Alte Dokumentnummer

N3196535562J