Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommensteuer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 99/1965 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 231/2001Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 231 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ARTIKEL XIIARTIKEL römisch zwölf
(1)Absatz eins,Entgelte (außer Pensionen und Renten) für Dienstleistungen, die von öffentlichen Kassen Österreichs bezahlt werden, dürfen in Indien nicht besteuert werden, es sei denn, daß die Zahlung an einen indischen Staatsbürger für dort erbrachte Dienste erfolgt.
(2)Absatz 2,Entgelte (außer Pensionen und Renten) für Dienstleistungen, die von öffentlichen Kassen Indiens bezahlt werden, dürfen in Österreich nicht besteuert werden, es sei denn, daß die Zahlung an einen österreichischen Staatsbürger für dort erbrachte Dienste erfolgt.
(3)Absatz 3,Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf Zahlungen für Dienstleistungen anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer in Gewinnerzielungsabsicht durchgeführten gewerblichen Tätigkeit eines der beiden vertragschließenden Teile oder dessen Gebietskörperschaften erbracht werden.
(4)Absatz 4,Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Vergütungen (außer Pensionen und Renten) anzuwenden, die von der Oesterreichischen Nationalbank, den Österreichischen Bundesbahnen oder der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung oder von der Reserve-Bank in Indien, den Staatsbahnbehörden und der Postverwaltung Indiens gezahlt werden.
Dokumentnummer
NOR12044641
Alte Dokumentnummer
N3196535562J