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Art. 16

Fassungen
05.04.1965 bis 04.09.2001 — BGBl. Nr. 99/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1605.04.196504.09.2001 BGBl. Nr. 99/1965 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 231/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommensteuer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 231 aus 2001,

Typ

Vertrag – Indien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

05.04.1965BGBl. Nr. 99/1965

Außerkrafttretensdatum

04.09.2001aufgehoben durch BGBl. III Nr. 231/2001

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL römisch sechzehn

  1. Absatz eins,Eine natürliche Person aus einem der Gebiete, die sich vorübergehend in dem anderen Gebiet lediglich
    1. Litera a
      als Student an einer Universität, einer sonstigen Hochschule oder Schule dieses anderen Gebietes,
    2. Litera b
      als Lehrling oder
    3. Litera c
      als Empfänger eines in erster Linie für das Studium oder für Forschungszwecke bestimmten Zuschusses, Unterhaltsbeitrages oder Preises einer religiösen, mildtätigen, wissenschaftlichen oder erzieherischen Organisation aufhält,
    darf in dem anderen Gebiet von den für ihren Lebensunterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland, von einem Stipendium und von Beträgen, die eine Vergütung für eine im anderen Gebiet zu Ausbildungszwecken geleistete Arbeit darstellen, nicht besteuert werden.
  2. Absatz 2,Eine natürliche Person aus einem der Gebiete, die sich im anderen Gebiet vorübergehend nicht länger als ein Jahr als Angestellter eines Unternehmens oder im Vertragsverhältnis mit einem Unternehmen des ersteren Gebietes oder einer der im Absatz (1) Litera c,) genannten Organisationen nur deshalb aufhält, um technische, berufliche oder geschäftliche Erfahrungen von einer Person zu erwerben, die nicht dieses Unternehmen oder diese Organisation ist, darf von den Vergütungen für diesen Zeitraum in dem anderen Gebiet nicht besteuert werden, es sei denn, der Betrag übersteigt 50.000 S oder den Gegenwert in indischer Währung.
  3. Absatz 3,Eine natürliche Person aus einem der Gebiete, die sich im anderen Gebiet auf Grund von Vereinbarungen mit der Regierung dieses anderen Gebietes nur zum Zweck der Ausbildung, der Forschung oder der Studien vorübergehend aufhält, darf in dem anderen Gebiet von den Vergütungen, die sie im Hinblick auf diese Ausbildung, Forschung oder Studien erhält, nicht besteuert werden, es sei denn, der Betrag übersteigt 80.000 S oder den Gegenwert in indischer Währung.

Gesetzesnummer

10003989

Dokumentnummer

NOR12044645

Alte Dokumentnummer

N3196535566J