Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommensteuer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 99/1965 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 231/2001Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 231 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ARTIKEL XVIIARTIKEL römisch siebzehn
(1)Absatz eins,Die in beiden Gebieten geltenden Gesetze bleiben weiterhin für die Veranlagung und die Besteuerung des Einkommens in den beiden Gebieten maßgebend, soweit nicht dieses Abkommen ausdrücklich gegenteilige Vorschriften enthält.
(2)Absatz 2,Einkünfte aus Quellen in Österreich, die nach diesem Abkommen der Besteuerung in Österreich entweder unmittelbar oder im Abzugsweg unterworfen werden dürfen, sind von der indischen Steuer ausgenommen.
(3)Absatz 3,Einkünfte aus Quellen in Indien, die nach diesem Abkommen der Besteuerung in Indien unmittelbar oder im Abzugsweg unterworfen werden dürfen, sind von der österreichischen Steuer ausgenommen.
(4)Absatz 4,Ungeachtet der Absätze 2 und 3 dürfen jene Einkünfte, die nach den Gesetzen der beiden Gebiete bei Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes einzubeziehen wären, weiterhin so einbezogen werden.
Dokumentnummer
NOR12044646
Alte Dokumentnummer
N3196535567J