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Art. 17

Fassungen
05.04.1965 bis 04.09.2001 — BGBl. Nr. 99/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1705.04.196504.09.2001 BGBl. Nr. 99/1965 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 231/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommensteuer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 231 aus 2001,

Typ

Vertrag – Indien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

05.04.1965BGBl. Nr. 99/1965

Außerkrafttretensdatum

04.09.2001aufgehoben durch BGBl. III Nr. 231/2001

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL römisch siebzehn

  1. Absatz eins,Die in beiden Gebieten geltenden Gesetze bleiben weiterhin für die Veranlagung und die Besteuerung des Einkommens in den beiden Gebieten maßgebend, soweit nicht dieses Abkommen ausdrücklich gegenteilige Vorschriften enthält.
  2. Absatz 2,Einkünfte aus Quellen in Österreich, die nach diesem Abkommen der Besteuerung in Österreich entweder unmittelbar oder im Abzugsweg unterworfen werden dürfen, sind von der indischen Steuer ausgenommen.
  3. Absatz 3,Einkünfte aus Quellen in Indien, die nach diesem Abkommen der Besteuerung in Indien unmittelbar oder im Abzugsweg unterworfen werden dürfen, sind von der österreichischen Steuer ausgenommen.
  4. Absatz 4,Ungeachtet der Absätze 2 und 3 dürfen jene Einkünfte, die nach den Gesetzen der beiden Gebiete bei Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes einzubeziehen wären, weiterhin so einbezogen werden.

Gesetzesnummer

10003989

Dokumentnummer

NOR12044646

Alte Dokumentnummer

N3196535567J