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Art. 3

Fassungen
05.04.1965 bis 04.09.2001 — BGBl. Nr. 99/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 305.04.196504.09.2001 BGBl. Nr. 99/1965 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 231/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommensteuer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 231 aus 2001,

Typ

Vertrag – Indien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

05.04.1965BGBl. Nr. 99/1965

Außerkrafttretensdatum

04.09.2001aufgehoben durch BGBl. III Nr. 231/2001

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL römisch drei

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich des Absatzes 3 darf in einem der Gebiete keine Steuer von den gewerblichen Gewinnen eines Unternehmens des anderen Gebietes erhoben werden, es sei denn, daß die Gewinne durch eine im erstgenannten Gebiet gelegene Betriebsstätte dieses Unternehmens erzielt werden. Werden Gewinne auf diese Weise erzielt, so dürfen die Gewinne, die dieser Betriebsstätte zuzurechnen sind, in dem erstgenannten Gebiet besteuert werden.
  2. Absatz 2,Der im anderen Gebiet gelegenen Betriebsstätte eines Unternehmens eines der Gebiete sind die gewerblichen Gewinne zuzurechnen, die sie in dem anderen Gebiet erzielt hätte, wenn sie sich als selbständiges Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Geschäften unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen befaßt und mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, Geschäfte wie ein unabhängiges Unternehmen getätigt hätte. Falls die Ermittlung des genauen Betrages der Gewinne, die der Betriebsstätte zuzurechnen sind, außerordentliche Schwierigkeiten bereitet, können die der Betriebsstätte zurechenbaren Gewinne in angemessener Weise geschätzt werden.
  3. Absatz 3,Absatz 1 ist nicht so auszulegen, daß in einem der Gebiete die in Anwendung dieses Abkommens gemäß den Gesetzen dieses Gebietes erfolgende Besteuerung von Einkünften (zum Beispiel von Dividenden, Zinsen, Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögenswerten, Entgelten für technische Leistungen, Einkünften aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen, Mieten oder Lizenzgebühren oder Einkünften aus unbeweglichem Vermögen) verhindert wird, die aus Quellen in diesem Gebiet von einer im anderen Gebiet ansässigen Person bezogen werden, auch wenn diese Einkünfte keiner im erstgenannten Gebiet gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen sind.

Gesetzesnummer

10003989

Dokumentnummer

NOR12044632

Alte Dokumentnummer

N3196535553J