Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommensteuer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 99/1965 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 231/2001Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 231 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ARTIKEL IIIARTIKEL römisch drei
(1)Absatz eins,Vorbehaltlich des Absatzes 3 darf in einem der Gebiete keine Steuer von den gewerblichen Gewinnen eines Unternehmens des anderen Gebietes erhoben werden, es sei denn, daß die Gewinne durch eine im erstgenannten Gebiet gelegene Betriebsstätte dieses Unternehmens erzielt werden. Werden Gewinne auf diese Weise erzielt, so dürfen die Gewinne, die dieser Betriebsstätte zuzurechnen sind, in dem erstgenannten Gebiet besteuert werden.
(2)Absatz 2,Der im anderen Gebiet gelegenen Betriebsstätte eines Unternehmens eines der Gebiete sind die gewerblichen Gewinne zuzurechnen, die sie in dem anderen Gebiet erzielt hätte, wenn sie sich als selbständiges Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Geschäften unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen befaßt und mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, Geschäfte wie ein unabhängiges Unternehmen getätigt hätte. Falls die Ermittlung des genauen Betrages der Gewinne, die der Betriebsstätte zuzurechnen sind, außerordentliche Schwierigkeiten bereitet, können die der Betriebsstätte zurechenbaren Gewinne in angemessener Weise geschätzt werden.
(3)Absatz 3,Absatz 1 ist nicht so auszulegen, daß in einem der Gebiete die in Anwendung dieses Abkommens gemäß den Gesetzen dieses Gebietes erfolgende Besteuerung von Einkünften (zum Beispiel von Dividenden, Zinsen, Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögenswerten, Entgelten für technische Leistungen, Einkünften aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen, Mieten oder Lizenzgebühren oder Einkünften aus unbeweglichem Vermögen) verhindert wird, die aus Quellen in diesem Gebiet von einer im anderen Gebiet ansässigen Person bezogen werden, auch wenn diese Einkünfte keiner im erstgenannten Gebiet gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen sind.
Dokumentnummer
NOR12044632
Alte Dokumentnummer
N3196535553J