Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommensteuer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 99/1965 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 231/2001Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 231 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ARTIKEL VARTIKEL römisch fünf
(1)Absatz eins,Einkünfte eines Unternehmens eines der Gebiete aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen dürfen in dem anderen Gebiet nicht besteuert werden, es sei denn, daß die Luftfahrzeuge ausschließlich oder vorwiegend zwischen Orten innerhalb dieses anderen Gebietes betrieben werden.
(2)Absatz 2,Absatz 1 gilt auch für Beteiligungen von Unternehmen der Luftfahrt an Pools jeder Art. (3) Einkünfte eines indischen Unternehmens aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen unterliegen überdies in Österreich nicht der Gewerbesteuer.Absatz 1 gilt auch für Beteiligungen von Unternehmen der Luftfahrt an Pools jeder "Art". (3) Einkünfte eines indischen Unternehmens aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen unterliegen überdies in Österreich nicht der Gewerbesteuer.
Dokumentnummer
NOR12044634
Alte Dokumentnummer
N3196535555J